Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rostock Leiterplatten GmbH + Co. KG
(Stand 22. Oktober 2003) - PDF-Datei herunterladen
- Allgemeines
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle mit Rostock Leiterplatten GmbH + Co. KG (RLP) abgeschlossenen Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen, und zwar auch dann, wenn bei bestehender Geschäftsverbindung im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie hingewiesen wurde. Sie gelten auch im Falle mündlicher oder telefonischer Abruf- und Folgeaufträge.
Diese AGB gelten mit der Auftragserteilung als anerkannt. Abweichende Vereinbarungen und mündliche Nebenabreden bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform. Gleiches gilt für alle Zusicherungen, Ergänzungen und Nebenabreden. Die Einkaufsbedingungen der Besteller gelten nur in solchen Teilen, die RLP ausdrücklich im Einzelfall schriftlich anstelle dieser Bedingungen bestätigt hat.
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Angebotsunterlagen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. RLP behält sich hierfür Schadensersatzansprüche vor. - Vertragsabschluß
Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn RLP dieser nicht unverzüglich (spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen) widersprochen hat. Als Verkäufer behält RLP sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen, wenn RLP nach dem Vertragsabschluß, aber vor Lieferung der Ware, von einem Vermögensverfall des Bestellers erfährt.
RLP behält sich Selbstbeschaffung vor.
Der Besteller darf Rechte aus einem mit ihm abgeschlossenen Vertrag ohne Zustimmung von RLP nicht auf Dritte übertragen. Bei offensichtlichen Fehlkalkulationen ist RLP berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Prospekte, Werbeaussagen, welcher Art auch immer, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Leistungsangaben aller Art, Maße, Gewichte und Verbrauchsangaben sind lediglich annähernd und beinhalten keine Zusicherung oder Garantiezusage welcher Art auch immer. Sie können nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch RLP verbindlicher Vertragsinhalt werden. - Auftragsänderungen
Wird auf Wunsch des Bestellers von RLP an dem anerkannten Auftrag eine Änderung vorgenommen, so berechtigt RLP dies zu einer Preisänderung und zur Verlängerung der vereinbarten Lieferzeit. - Besondere Bedingungen für Entwicklung und Fertigung
Die Entwicklungen werden grundsätzlich auf der Basis der vom Besteller schriftlich vorgelegten Fertigungsunterlagen erstellt und ggf. vom Besteller anhand von Zeichnungsausdrucken freigegeben.
Jegliche Änderungen müssen vom Besteller schriftlich angemeldet und von RLP bestätigt werden. - Prüfvorschriften
Die Fertigung und der Vertrieb bei RLP erfolgen entsprechend dem Qualitätsmanagementsystem DIN EN ISO 9001 : 2000. - Lieferzeit
Maßgebend für den Beginn der Lieferzeit ist der vollständige Auftragseingang bei RLP und die technische Klärung der Auftragsunterlagen.
Die von RLP genannten Lieferfristen sind als annähernd anzusehen. Sie setzen einen ungestörten Produktionsablauf voraus. Ereignisse, die auf höhere Gewalt, Rohmaterialmangel, Streiks oder behördliche Anordnung zurückzuführen sind, berechtigen RLP, Lieferzeiten zu verlängern bzw. die Erfüllung bestimmter Aufträge ganz oder teilweise abzulehnen. Im Falle der Nachlieferung soll diese in angemessener Frist nach dem Ende der Behinderung erfolgen.
RLP wird sich nach besten Kräften bemühen, die angegebenen Liefertermine einzuhalten, übernimmt dafür jedoch keine Gewähr. Vertragsstrafenansprüche wegen Lieferfristüberschreitung sind in jedem Falle ausgeschlossen.
Wird aus von RLP zu vertretenen Gründen ein Liefertermin nicht eingehalten, kann der Vertragspartner nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Verstreicht die Nachfrist fruchtlos, steht dem Vertragspartner nur das Rücktrittsrecht zu. Weitergehende Rechte wie beispielsweise Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferverzug wurde von RLP vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
RLP ist zu Teillieferungen verpflichtet. Teillieferungen können entsprechend berechnet werden.
Wird der Versand durch den Besteller verzögert, so können ihm beginnend mit dem Monat der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet werden. - Preise und Versand
Preise von RLP sind freibleibend. Maßgeblich sind allein die im Angebot genannten Preise zzgl. der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Auslieferung. Die Preisstellung und Berechnung erfolgt in EURO.
Die von RLP genannten Preise gelten ab Werk ausschließlich der Verpackungs- und Versandkosten. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
Für den Fall, dass eine Lieferung nach einer mit der Erteilung der Auftragsbestätigung beginnenden Zeitdauer von mehr als 3 Monaten erfolgen soll, behält sich RLP eine Preisangleichung an zwischenzeitlich erfolgte Kostensteigerungen vor.
Die Verpackungs- und Versandkosten für Materialbeistellungen trägt grundsätzlich der Besteller.
Bei Rücklieferung von Verpackungsmaterial erfolgt keine Kostenerstattung für bereits berechnete Verpackungskosten. - Garantie- und Gewährleistungspflicht
Die Garantiezeit beträgt 6 Monate nach Auslieferung. Bei SMD-Metallschablonen, Lötmasken und anderen Werkzeugen für die Elektronik-Bestückung behält sich RLP bei sehr verschleißintensiver Anwendung durch den Besteller eine fallweise Bewertung der Garantiezeit vor. Insbesondere Mängel an Klebe- und Einspannstellen sowie Materialabtrag sind innerhalb eines Monats mitzuteilen.
RLP ist bei Fertigungsaufträgen berechtigt, anderes als vom Besteller vorgegebenes Material zu verwenden, wenn die Funktionsfähigkeit des Produktes hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Eine Wandlung des Auftrages aus diesem Grunde ist ausgeschlossen.
RLP gewährleistet die Verwendung einwandfreien Materials und die sorgfältige Verarbeitung des Liefergegenstandes. Diese Gewährleistungsverpflichtungen erlöschen, wenn Mängel durch den Besteller nicht innerhalb der Garantiezeit mitgeteilt werden, ferner bei nicht von RLP genehmigten Veränderungen an durch RLP erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen - auch aufgrund unsachgemäßen Gebrauchs – und ferner bei Unterlassung einer erforderlichen sowie ordnungsgemäßen Wartung. - Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware oder mit deren Bereitstellung von RLP auf den Vertragspartner über. Der Versand selber gehört nicht mehr zum Pflichtenkreis von RLP. Wenn der Vertragspartner nicht schriftlich gegenüber RLP verbindliche Anweisungen für den weiteren Versand ab Gefahrübergang erteilt hat, sorgt RLP für den weiteren Versand zum Vertragspartner oder zum vom Vertragspartner bei Bestellung angegebenen Lieferort von sich aus auf Kosten des Vertragspartners.
Die Auswahl des Spediteurs trifft RLP nach bestem Wissen, übernimmt dafür aber keine Haftung. RLP erteilt diese Aufträge ohne Sondervereinbarungen zu den jeweils branchenüblichen Bedingungen der Spediteure und/oder Frachtführer.
Die Versicherung des Warenwertes beim Transport ergibt sich durch die zwischen RLP und dem Besteller vereinbarte Art der Berechnung der Versandkosten. - Mängel und Haftung
Lieferungen und sonstigen Leistungen von RLP sind durch den Besteller sofort nach Erhalt auf Mängelfreiheit zu überprüfen. Evtl. Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen, spätestens innerhalb einer Frist von 8 Arbeitstagen nach Erhalt.
Es ist grundsätzlich nur Ersatzlieferung möglich. Wandlung und Minderung sind ausgeschlossen, wenn eine Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist möglich ist.
Die Gewährleistung erfolgt somit ausschließlich in der Weise, dass RLP nach eigener Wahl den fehlerhaften Liefergegenstand nachbessern oder neu liefern kann. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand. Andernfalls beschränken sich die Gewährleistungsansprüche auf Wandlung und Minderung.
Keine Gewährleistung wird von RLP übernommen für Fehler durch Gewalteinwirkungen aller Art, durch Unfall, Zerstörung, nachlässige oder fehlerhafte Handhabung, Einwirkungen von unzulässiger Hitze oder Kälte, großen Temperaturschwankungen, Feuchtigkeit, Stäuben, Gasen oder Verunreinigungen.
Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, ist ausgeschlossen, sofern RLP nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. - Mängel und Haftung
Lieferungen und sonstigen Leistungen von RLP sind durch den Besteller sofort nach Erhalt auf Mängelfreiheit zu überprüfen. Evtl. Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen, spätestens innerhalb einer Frist von 8 Arbeitstagen nach Erhalt.
Es ist grundsätzlich nur Ersatzlieferung möglich. Wandlung und Minderung sind ausgeschlossen, wenn eine Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist möglich ist.
Die Gewährleistung erfolgt somit ausschließlich in der Weise, dass RLP nach eigener Wahl den fehlerhaften Liefergegenstand nachbessern oder neu liefern kann. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand. Andernfalls beschränken sich die Gewährleistungsansprüche auf Wandlung und Minderung.
Keine Gewährleistung wird von RLP übernommen für Fehler durch Gewalteinwirkungen aller Art, durch Unfall, Zerstörung, nachlässige oder fehlerhafte Handhabung, Einwirkungen von unzulässiger Hitze oder Kälte, großen Temperaturschwankungen, Feuchtigkeit, Stäuben, Gasen oder Verunreinigungen.
Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, ist ausgeschlossen, sofern RLP nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. - Eigentumsvorbehalt
RLP behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit der Warenlieferung noch entstehenden Forderungen vor.
Der Besteller ist zur Verarbeitung von RLP gelieferten Erzeugnisse oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder deren Verbindung entstehenden Gegenständen erwirbt RLP zu Sicherung ihrer vorgenannten Ansprüche Miteigentum, das der Besteller RLP schon jetzt überträgt.
RLP gestattet dem Besteller bedingt und jederzeit widerruflich die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang. Dieses Recht erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung. Der Besteller tritt RLP schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche aus Ziffer 12 Satz 1. Der Besteller ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange RLP diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt.
Zu anderen Verfügungen über die in Vorbehaltseigentum von RLP stehenden Gegenstände oder über die an RLP abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Pfändungen des Kaufgegenstandes oder der an RLP abgetretenen Forderungen oder andere die Sicherheit des Lieferanten beeinträchtigende Maßnahmen hat der Besteller sofort mitzuteilen. Sie beenden automatisch die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung der Lieferungen oder sonstigen Leistungen von RLP und ebenfalls die Berechtigung des Bestellers, die an RLP abgetretenen Forderungen einzuziehen.
RLP ist jederzeit berechtigt, die Herausgabe ihr gehörender Waren zu verlangen, wenn der Besteller mit der Zahlung in Verzug kommt.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen von RLP überlassenen Unterlagen ähnlicher Art behält sich RLP alle Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. - Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluß internationaler Kaufverträge über bewegliche Sachen und des einheitlichen UN-Kaufrechts sind jedoch ausgeschlossen.
Gerichtsstand für alle Klagearten ist Rostock. RLP ist berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen. Der Erfüllungsort ist der Firmensitz von RLP. - Schlussbestimmungen
Der Vertragspartner erklärt sein Einverständnis damit, dass die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm gewonnenen personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes von RLP für gesellschaftseigene Zwecke auch im Konzern verwendet werden.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Vertrag und diese AGB bleiben im übrigen für beide Teile wirksam. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
